Beschluss zur neuen Hebesatzsatzung und Grundsteuerreform 2025
Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen
In der letzten Gemeinderatssitzung wurde die Grundsteuerreform 2025 umfassend beraten und beschlossen.
n der letzten Gemeinderatssitzung wurde die Grundsteuerreform 2025 umfassend beraten und beschlossen. Die Reform wurde erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Die bisherigen Bewertungsregeln führten durch den veralteten Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu erheblichen Ungleichbehandlungen. Im Zuge der nun verabschiedeten Reform werden ab 2025 neue Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer gelten.
In Baden-Württemberg kommt dabei für die Grundsteuer B das modifizierte Bodenwertmodell zur Anwendung. Dieses Modell berücksichtigt ausschließlich den Bodenwert eines Grundstücks und nicht den Gebäudewert. Der Wert ergibt sich aus der Grundstücksfläche, multipliziert mit dem Bodenrichtwert, welcher zum Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt wurde. Für bebaute Wohngrundstücke gibt es einen Abschlag von 30 % auf den Grundsteuerwert. Dadurch kommt es zu deutlichen Veränderungen in der Steuerberechnung, vor allem bei Grundstücken mit unterschiedlichen Bodenwerten oder bei älteren Gebäuden, die keine weiteren Abschläge erhalten.
Dreistufiges Verfahren und Kalkulation der Hebesätze
Die Berechnung der Grundsteuer bleibt in einem dreistufigen Verfahren bestehen:
Für Kolbingen wurden die neuen Hebesätze so kalkuliert, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf dem Niveau von 2024 bleibt, was im Sinne der gesetzlichen „Aufkommensneutralität“ steht. Um dies zu erreichen, beträgt der neue Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) nun 630 %. Der Hebesatz der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) wurde auf 320 % und der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 340 % festgesetzt.
Aufkommensneutralität und individuelle Belastungsverschiebungen
Obwohl die Reform aufkommensneutral gestaltet ist, wird es für einzelne Bürgerinnen und Bürger je nach Art und Wert ihres Grundstücks zu Belastungsverschiebungen kommen. Da der Gebäudewert künftig nicht mehr berücksichtigt wird, fallen für hochwertige Neubauten keine zusätzlichen Steuern an, während bei älteren Gebäuden keine Abschläge angewandt werden. Zudem werden Unterschiede im Bodenrichtwert zwischen verschiedenen Grundstücksarten und Lagen dazu führen, dass einige Haushalte stärker belastet werden, während andere entlastet werden.
Die Gemeinde Kolbingen dankt den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verständnis hinsichtlich dieser Anpassungen, die durch die gesetzliche Vorgabe notwendig wurden. Die vollständige Satzung mit allen Details zur Grundsteuerreform und den neuen Hebesätzen wird im Verlauf in den gemeindlichen Mitteilungen zur Einsicht bereitgestellt.
Vergleich mit anderen Gemeinden
Es sei darauf hingewiesen, dass die Hebesätze aufgrund der unterschiedlichen Bodenwertentwicklungen zwischen den Gemeinden variieren können, sodass ein Vergleich der Hebesätze zwischen benachbarten Gemeinden nicht mehr direkt aussagekräftig ist. Jede Gemeinde hat entsprechend ihrer spezifischen Bodenwerte und Grundstücksarten eigene Anpassungen vorgenommen.
Die Gemeinde Kolbingen hat mit diesem Beschluss den Weg für eine faire und gesetzeskonforme Umsetzung der neuen Grundsteuerberechnung geebnet und folgt damit den Anforderungen der Landesgesetzgebung, um eine langfristig gerechte und nachhaltige Erhebung der Grundsteuer zu gewährleisten.