Personenbezogene Daten - Berichtigung beantragen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Korrektur dieser in einer Datei gespeicherten Daten verlangen.

Sind bei öffentlichen Stellen personenbezogene Daten in Akten falsch, können Sie verlangen, dass die speichernde Stelle dies vermerkt oder kennzeichnet.

Hinweis: Sie haben nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Berichtigung:

  • gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
  • gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs

Hinweis: Unter Umständen reicht es auch aus, wenn die speichernde Stelle eine Gegendarstellung der betroffenen Person beifügt.

Kontakt

Die gespeicherten personenbezogenen Daten sind falsch.

keine

Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Berichtigung beilegen.

Die zuständige Stelle muss die Daten in der Regel von sich aus berichtigen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Korrektur formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen.

Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.

Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.

keine

Im Ihrem Interesse sollten Sie die Berichtigung sofort beantragen, sobald Sie die falschen Daten entdeckt haben.

keine

Die Bearbeitungsdauer hängt bei der speichernden Stelle üblicherweise davon ab, ob

  • der Fall komplex ist und
  • die Unrichtigkeit offenkundig ist.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.