Eigentümerwechsel für Wasser und Abwasser
Bei einem Wechsel des Eigentumsverhältnisses (z.B. Verkauf oder Schenkung) sollte die Gemeindeverwaltung unverzüglich über diesen Kundenwechsel informiert werden .
Denn: Ist die Eintragung im Grundbuch zwar für die beteiligten Personen ausreichend, beendet sie jedoch nicht gleichzeitig die bestehenden Versorgungsverhältnisse. So sind Verkäufer sowie Käufer selbst verpflichtet, eine Änderung unverzüglich schriftlich einzureichen.
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Eigentümerwechsel für Wasser und Abwasser"