Satzung
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr Kolbingen nach § 16 FwG
Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES
vom 23.11.2018
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der zur zeit gültige Fassung in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kolbingen am 23.11.2018 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 2, auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 20,00 Euro pauschal pro Veranstaltung ersetzt.
(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(4) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 12,00 Euro für die ersten drei Stunden und von 12,00 Euro für jede weitere Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit auf die Höhe des Verdienstausfalls.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Stadt-/Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(5) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:
Ausbildung zu |
Stundenanzahl |
Höhe der Entschädigung |
Truppmann |
70 |
200,00 € |
Truppführer |
35 |
100,00 € |
Maschinisten |
35 |
100,00 € |
Sprechfunker |
16 |
50,00 € |
Atemschutzgeräteträger |
25 |
70,00 € |
Motorsäge |
16 |
50,00 € |
Absturzsicherung |
8 |
30,00 € |
§ 3 Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
Kommandant 960,00 Euro/Jahr
Stv. Kommandant 480,00 Euro/Jahr
Jugendfeuerwehrwart 384,00 Euro/Jahr
Stv. Jugendfeuerwehrwart 288,00 Euro/Jahr
Gerätewarte pauschal zusammen 1000,00 Euro/Jahr
§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 12,00 Euro/Stunde gewährt.
§ 5 Antrag
(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.
§ 6 Freiwilligkeitsleistungen
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vgl. § 16 Absatz 7 FwG).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2017 in Kraft.
Kolbingen,
den 23.11.2018
Braun
Bürgermeister