Gemeinde Kolbingen, zwischen Himmel und Höhle - Benutzungsordnung Mehrzweckahalle

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Gemeinde Kolbingen

 

Gemeinde Kolbingen
Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle

 

1. Allgemeines

1.1 Die Schulturnhalle ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kolbingen. Sie dient dem kulturellen und sportlichen Leben sowie der Schule.

1.2 Die Halle wurde von der Gemeinde mit erheblichem finanziellem Aufwand gebaut. Von den Benutzern wird daher erwartet, daß sie die Halle und ihre Einrichtungen sauber halten und schonend      und pfleglich behandeln. Auf diese Weise können sie dazu beitragen, das Geschaffene zu erhalten.

1.3 Nachstehende Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Halle. Sie dient dem Ziel, einen reibungslosen Ablauf des Betriebes zu gewährleisten. Ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Benutzer. 


2. Überlassung

2.1 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht. Mit der Benutzung der Halle unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Hallenordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordne-ten Betriebes ergangenen Anordnungen. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Halle (einschließlich Au-ßenanlagen) aufhalten.

2.2 Die Benutzung der Halle durch die Schulen bedarf im Rahmen des lehrplanmäßigen Turn und Sportunterrichts keiner besonderen Genehmi-gung. Die Schulleitung stellt vor Beginn eines jeden Schuljahres einen Plan für die Benutzung der Halle durch die Schulen auf und informiert die Gemeindeverwaltung. Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen.

2.3 Der Turn und Sportunterricht der Schulen während der üblichen Un-terrichtszeit hat Vorrang vor jeder anderen Benutzung. 

 

3. Überlassung zu Veranstaltungen

3.1 Die Überlassung der Halle für Veranstaltungen erfolgt nur auf schriftli-chen Antrag. Derselbe ist grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Bürgermeisteramt einzureichen. Dabei sind anzugeben:

a) Art der Veranstaltung
b) Beginn und Ende der Veranstaltung
c) Verantwortlicher Leiter
d) ob Bewirtung (Speisen und Getränke) und Barbenutzung erfolgt.

Über die Anträge entscheidet das Bürgermeisteramt.
 

3.2 Die Halle darf nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

3.3 Sobald der Veranstaltungskalender aufgestellt ist, haben die in ihm auf-geführten Veranstaltungen Vorrang.

3.4 Übliche und regelmäßige Veranstaltungen mit örtlichem Charakter örtli-cher Vereine und Organisationen erhalten die Belegunszusage erst nach Aufstellung des Veranstaltungskalenders. Überörtliche Veranstaltungen können vorab angemeldet und zugesagt werden.

3.5 Für jede Veranstaltung ist dem Bürgermeisteramt ein volljähriger Verantwortlicher zu benennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zuständig ist. Er haftet dafür, daß Schäden durch unsachgemäße oder mutwillige Behandlung unterbleiben. Der Verantwortliche muß während der Veranstaltung anwesend sein. Der Veranstalter hat für ausreichenden Ordnungsdienst zu sorgen.

3.6 Die Feuer- und Sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. Bei jeder Veranstaltung ist eine Brandwache der Freiwilligen Feuer-wehr Kolbingen anwesend. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter im Rahmen der Gebührenordnung.

3.7 Die Halle mit Nebenräume muß nach der Veranstaltung vom Veranstal-ter sauber gemacht werden und hergerichtet sein, sodaß sie wieder be-senrein zu Verfügung steht. Außerdem sind alle bei der Veranstaltung verwendeten Einrichtungsgegenstände, Ausschank und Bar bestens zu reinigen. Beschädigte und unbrauchbar gewordene Einrichtungsgegen-stände sind von den Veranstaltern nach dem jeweiligen Beschaffungs-wert zum Zeitwert der Beschädigung zu vergüten. Eine vom Hausmeister für erforderlich gehaltene außerordentliche Reinigung ist vom Veranstal-ter unverzüglich durchzuführen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, wird die angeordnete Reinigung auf Kosten des Veranstalters einem Dritten übertragen.

3.8 Dekorationen in der Halle und in Nebenräumen dürfen nur an den da-für vorgesehenen Einrichtungen und mit Einvernehmen mit dem Haus-meister angebracht werden. Sie sind auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Feuerpolizeiliche Vorschriften sind zu beachten.


3.9 Die höchstzulässige Besucherzahl wird bei Veranstaltungen

mit Reihen bestuhlt auf 46o und an Tischen auf 36o Personen festgelegt. Auf der Tribüne sind es 3oo Personen.
Die Tribüne kann bei Tanzveranstaltungen nicht benutzt werden. Es ist nicht möglich das Fassungsvermögen auf der Tribüne zum Fassungsvermögen in der Halle selbst hinzuzurechnen und so eine Doppelbelegung zu erreichen.
Beabsichtigt der Veranstalter die Tribüne zu benutzen, ist eine vorausgehende schriftliche Antragstellung bei der Gemeinde notwendig. Dies trifft nicht bei Sportveranstaltungen zu.
Wenn Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen keine Stühle und keine Tische aufgestellt werden, ist ein Fassungsvermögen von höchstens 800 Personen möglich.


3.10 Die Veranstalter sind verpflichtet, die Zufahrt freizuhalten. Es wird empfohlen, Sanitäter zu bestellen.


3.11 Bei bewirtschafteten Veranstaltungen in der Halle haben die Veranstalter die Pflicht,

a.) die Bestuhlung aufzustellen.
Für Beschädigungen leistet der Veranstalter gegenüber der Gemeinde Ersatz in der Höhe des Anschaffungspreises zum Zeitpunkt der Beschädigung. Vor und nach der Benutzung überprüft der Hausmeister mit dem Verantwortlichen des Veranstalters die Bestuhlung und sonstigen Einrichtungsgegenstände.


3.12 Die Hallenübergabe erfolgt in Form eines Durchganges und eines schrift-lichen Übergabeprotokolls des Hausmeisters und des Veranstalters.


3.13 Der Hallenboden ist grundsätzlich mit einem Schutzbelag abzudecken. Dies gilt nicht bei einer Veranstaltung ohne Bewirtung und mit Reihenbestuhlung, z.B. Theater, Konzert.


3.14 Einbauten in der Halle, wie z.B. Getränkestände, zusätzliche Bar usw. Sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) die Einbauten können nur bei konzertanten Veranstaltungen (nicht Tanzveranstaltungen) aufgestellt werden.
b) um Beschädigungen am Boden zu vermeiden, ist ein 2. Schutzbelag auszulegen.
c) der Stand darf nicht fahrbar, sondern muß leicht aufbaubar und leichtgewichtig sein.
d) zum Ausschank können keine Faßgetränke kommen.
e) die Gemeindeverwaltung hat die Tragfähigkeit des Bodens oder aber die Konstruktion zu prüfen. Eine Punktbelastung des Bodens muß durch die Konstruktion vermeiden werden.
f) will ein Verein einen Stand aufstellen, hat er dies schriftlich 6 Wo-chen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Gemeinderat wird dann über den Antrag entscheiden.
g) die vorgenannte Regelung gilt versuchsweise im Jahr 1996. Danach wird der Gemeinderat eine endgültige Regelung treffen.

 


4. Überlassung für den Sport und Übungsbetrieb


4.1 Die Benutzung der Halle durch die Vereine und die Schule geschieht im Rahmen eines Belegungsplanes. Dieser Plan wird von der Gemeinde-verwaltung im Benehmen mit den Beteiligten aufgestellt. Er ist für alle verbindlich und einzuhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Belegungsplan entscheidet der Gemeinderat. Die Zuteilung von Übungszeiten im Rahmen dieses Planes gilt als schriftliche Genehmigung. Der Belegungsplan wird bei Bedarf überprüft und neu erstellt.


4.2 Die Halle darf erst genutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung kann geändert oder widerrufen werden. Änderungen sind rechtzeitig der Gemeindeverwaltung zu melden.


4.3 Die Halle darf von den Schulen, Vereinen und sonstigen Benutzern nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Leh¬rers bzw. eines Ausbildungs oder Übungsleiters (nachfolgend aufsichtsführende Person genannt) betreten werden. Beim Benutzen der Halle durch die Schulen, die Vereine und die sonstigen Benutzer muß die aufsichtsführende Person dauernd anwesend sein. Sie hat darauf zu achten, daß die Benutzungsord-nung eingehalten wird. Der Einlaß in die Halle erfolgt erst, wenn die auf-sichtsführende Person für die einzelne Gruppe anwesend ist. Sie hat auch als letzte die Halle zu verlassen.


4.4 Für den Turn und Sportunterricht können die Schulen neben den fest eingebauten beweglichen Turngeräten sämtliche Kleingeräte benutzen. Die aufsichtsführende Person ist dafür verantwortlich, daß die Geräte vollzählig und in einwandfreiem Zustand wieder zurückgebracht werden.


4.5 Die Vereine und die sporttreibenden Benutzer können die fest ein-gebauten sowie die größeren beweglichen Turngeräte mitbenutzen. Den Vereinen wird die Einbringung vereinseigener, für den Übungsbetrieb notwendiger Geräte und Gegenstände in die Halle gestattet. Die Gemeinde übernimmt hierfür keine Gewähr.


4.6 Die Schulen, die Vereine und die sonstigen Benutzer bauen die Geräte selbst auf und ab und zwar unmittelbar vor und nach der Beendigung des Sport und Turnunterrichts, des Übungsbetriebes und der Veranstaltung. Die aufsichtführende Person hat vor der Benutzung die Geräte auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Die Benutzung von Schuhen mit schwarzem Belag ist untersagt. Für Fußballspiel sind Softbälle zu benut-zen.


4.7 Die abendliche Benutzung der Halle endet einschließlich duschen und ankleiden spätestens um 22.00 Uhr.


4.8 Der Belegungsplan ist Bestandteil der Benutzungsordnung. Jede Benutzung ist in einem Belegungsbuch durch den trainierenden Verein bzw. Gruppe festzuhalten.


4.9 Die Halle ist während den jährlichen Schulferien für den Übungsbetrieb geschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Osterferien und die Herbstferien.
Bei Sportveranstaltungen ist das Rauchen in der Halle und auf der Tribüne nicht gestattet.

 

5. Verwaltung und Aufsicht

5.1 Die Halle und ihre Einrichtung wird durch das Bürgermeisteramt verwaltet.


5.2 Die laufende Aufsicht obliegt dem Hausmeister. Er übt im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sicherheit in-nerhalb der Halle und der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze und Zugangswege. Seinen im Rahmen der Benutzungsordnung getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten. Der Hausmeister ist insoweit gegenüber den Schulen, den Vereinen und den sonstigen Benutzern weisungs-berechtigt, seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er hat das Recht, Personen die seinen Anordnungen nicht nachkommen und die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort aus der Halle zu verweisen.

 


6. Ordnungsvorschriften

6.1 Die Benutzer der Halle haben das Gelände und ihre Einrichtung zu scho-nen und sauber zu halten und sich so zu verhalten, daß Beschädigungen vermieden werden. Grundsätzlich dürfen die Benutzer nur die jeweils zur Benutzung überlassenen Räume betreten.


6.2 Die Betreuung der technischen Anlagen erfolgt durch den Hausmeis-ter. Dies gilt insbesondere für die Bedienung der Heizungs und Lüftungsanlage sowie der elektrischen Anlagen, einschl. Lautsprecheranlage Über Ausnahmen entscheidet der Hausmeister.


6.3 Die Halle darf erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung kann geändert oder widerrufen werden.


6.4 Auf Drucksachen, die auf Veranstaltungen in der Halle hinweisen, ist der Veranstalter anzugeben. Die Gemeinde kann verlangen, daß ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im Innern und Äußeren des Hallenbereichs bedürfen der Zustimmung des Hausmeisters.


6.5 Wird die Halle vor Ablauf der vorgesehenen Zeit verlassen, so ist der Hausmeister rechtzeitig zu verständigen. Das Gleiche gilt, wenn auf die zugeteilte Zeit verzichtet wird.

 

6.6 Untersagt ist

a) Einstellen von Fahrrädern, Gerätschaften usw.
b) das Wegwerfen von Abfällen, Zigarettenkippen usw. und das
Ausspucken auf den Fußboden.
c) das Mitbringen von Tieren

 


7. Verlust von Gegenständen, Fundsachen

7.1 Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder Beschädigungen von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigem privatem Vermögen der Benutzer und Zuschauer sowie von eingebrachten Sachen. Das Gleiche gilt auch für Fundgegenstände und im Außenbereich der Halle abgestellte Fahrzeuge.


7.2 Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.


7.3 Meldet sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche, werden die Fundsachen beim Fundamt der Gemeinde abgeliefert. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

8. Haftung, Beschädigungen

8.1 Die Gemeinde überläßt dem Nutzer die Halle und deren
Einrichtungen, Räume und die Geräte zur unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungs-zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.


8.2 Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen
seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich und grobfahrlässig verur-sacht worden ist.

Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.

Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.

Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.


8.3 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als
Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.


8.4 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den
überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.


8.5 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer,
seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

 


9. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 15.10.93 in Kraft, in der Fassung
der Beschlußfassung vom 19.11.2012.